63 StGB unter Aufschub des Strafvollzugs an. Aus den Erwägungen: Die Anordnung einer ambulanten Massnahme muss noch unter strafprozessualen Gesichtspunkten einer näheren Prüfung unterzogen werden. Es stellt sich die Frage, ob ein solch obergerichtliches Erkanntnis nicht eine unzulässige Schlechterstellung des Angeklagten beinhalten würde, worauf nachfolgend näher einzugehen sein wird.