190 Abs. 1 StGB bei Annahme einer in schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren. Es ordnete für ihn Bewährungshilfe an und erteilte ihm die Weisung, die im Untersuchungsverfahren vorsorglich angeordnete und nach wie vor laufende ambulante Behandlung weiterzuführen. Das Obergericht bestrafte den Angeklagten bei Annahme einer in schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit ebenfalls mit zwei Jahren Freiheitsstrafe, ordnete für ihn aber eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB unter Aufschub des Strafvollzugs an.