| | Entscheid: | § 236 Abs. 2 StPO. Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) bei Ersetzen einer Strafe durch eine Massnahme oder einer Massnahme durch eine stärker in die persönliche Freiheit eingreifende andere Massnahme. ====================================================================== Das Kriminalgericht verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB bei Annahme einer in schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren.