{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-97_2010-01-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4661", "Checksum": "310788661ce1ced3b43d991fb0d16cf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 97", "2010 I Nr. 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 14.01.2010 21 09 97 (2010 I Nr. 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 236 Abs. 2 StPO. Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) bei Ersetzen einer Strafe durch eine Massnahme oder einer Massnahme durch eine stärker in die persönliche Freiheit eingreifende andere Massnahme. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:35", "Checksum": "fda048b475fb81dfcd82eb14060f31d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 14.01.2010 21 09 97 (2010 I Nr. 48)\nRegeste:\n§ 236 Abs. 2 StPO. Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) bei Ersetzen einer Strafe durch eine Massnahme oder einer Massnahme durch eine stärker in die persönliche Freiheit eingreifende andere Massnahme. | Strafprozessrecht\n\n älteren Praxis des Bundesgerichts kann auf dem Rechtsmittelweg sogar eine bessernde Massnahme nach Art. 59 ff. durch eine Sicherungsverwahrung nach Art. 64 StGB ersetzt werden (BGE 123 IV 1 E. 4c S. 8). Ob sich diese Rechtsprechung in Zukunft halten lässt, ist zumindest fraglich. Immerhin zeigte sich das Bundesgericht in einem jüngeren unveröffentlichten Urteil bedeutend kritischer. Das Gericht wies unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten in der Lehre darauf hin, der Ersatz einer Strafe durch eine Arbeitserziehung nach Art. 100bis aStGB sei sachlich vertretbar, die Annahme einer unzulässigen Schlechterstellung liesse sich aber ebenfalls begründen (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2006 vom 29.06.2006 E. 3). Erreicht ein vollständig schuldunfähiger Täter im Revisionsverfahren, dass sein psychischer Zustand und damit auch seine Schuldfähigkeit anders beurteilt wird, kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot nicht nachträglich eine Strafe angeordnet werden. In der demnächst in Kraft tretenden schweizerischen Strafprozessordnung ist das Verbot der reformatio in peius für das Rechtsmittelverfahren in Art. 391 Abs. 2 CH StPO ausdrücklich festgehalten. Soweit dazu bereits Literatur vorhanden ist, wird die Geltung dieses Grundsatzes ohne weiteres auch für Massnahmen angenommen. Dabei wird etwa die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs wie auch die neue Anordnung einer Massnahme, d.h. etwa auch einer ambulanten Massnahme als Zusatz zu einer von der Vorinstanz ausgesprochenen unbedingten Strafe, als eine Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers gesehen (Schmid, Handbuch, N 1492, zustimmend zur Praxis gemäss RKG 1995 Nr. 129). Die künftige Praxis wird zeigen müssen, wie sich die Rechtsprechung entwickeln wird. Immerhin sei in Erinnerung gerufen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Revision des allgemeinen Teils des StGB sich zum Bedürfnis nach einer grösstmöglichen Flexibilität im Massnahmenrecht bekannt hat. Dieses Anliegen ist dem Interesse eines Rechtsmittelklägers an einer eindeutigen Voraussehbarkeit der Konsequenzen eines Rechtsmittelverfahrens, mithin der Rechtssicherheit, gegenüber zu stellen. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall mag das nachfolgend dargelegte, allerdings ältere Präjudiz wegweisend sein. Keine unzulässige Verschlechterung sah das Bundesgericht in folgendem Sachverhalt: Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe unter gleichzeitigem Widerruf einer früheren bedingten Vorstrafe, dies verbunden mit einer Weisung zu einer ambulanten Behandlung durch die Vorinstanz; Anordnung beider Strafen unbedingt, diese verbunden mit einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs durch die Rechtsmittelinstanz (BGE 117 IV 40 E. 2b S. 43). Es gilt zu beachten, dass konkret-individuelle Wertungen des Betroffenen bei der Frage nach einer allfälligen Verschlechterung nicht von Interesse sind, die Beurteilung der Frage der Verschlechterung erfolgt nach generell-objektivem Massstab (Kretschmer, a.a.O., S. 110 f.). Entsprechend geht das Obergericht davon aus, dass eine Fortführung der Behandlung des Angeklagten in dessen objektivem Interesse ist, wenngleich auch nicht verkannt wird, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter rechtlichen Gesichtspunkten für ihn belastend ist. Dieser Tatsache ist durch Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs Rechnung zu tragen. II. Kammer, 14. Januar 2010 (21 09 97) |"}