Vielmehr ist eine derartige Sistierung nur ausnahmsweise zulässig (Pra 1996 Nr. 141). Grundsätzlich soll das Strafverfahren wegen der Hängigkeit eines dieselbe Sache betreffenden Zivilverfahrens nur sistiert werden, wenn der Entscheid des Zivilrichters für den Straffall konstitutive Bedeutung hat, nicht allein schon aus Zweckmässigkeitsgründen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 78 N 14). Der Sistierungsentscheid liegt dabei im Ermessen des Richters. Im Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vor (Pra 1996 Nr. 141). II. Kammer, 26. Mai 2009 (21 09 51) |