Dringliche Untersuchungshandlungen können auch während der Sistierung vorgenommen werden. Gemäss Wortlaut handelt es sich dabei um eine "Kann-Vorschrift". Damit verhält es sich wie folgt: Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Parteien das Recht, dass ein Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Die Möglichkeit der Sistierung eines Verfahrens bis zum endgültigen Entscheid in einem gleichzeitigen anderen Verfahren ist nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist eine derartige Sistierung nur ausnahmsweise zulässig (Pra 1996 Nr. 141).