| | Entscheid: | § 69 Abs. 1 StPO. Grundsätzlich soll ein Strafverfahren nur sistiert werden, wenn ein Entscheid in einem anderen Verfahren über die gleiche Sache für den Straffall wesentlich ist, nicht allein schon aus Zweckmässigkeitsgründen. Der Sistierungsentscheid liegt dabei im Ermessen des Richters. ====================================================================== Die Luzerner Strafprozessordnung sieht in § 69 Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Sistierung der Strafverfolgung vor, wenn sie vom Ausgang eines anderen Rechtsstreits abhängig ist. Dringliche Untersuchungshandlungen können auch während der Sistierung vorgenommen werden.