BGE 127 IV 42 E. 3b). Der Angeklagte konnte erwiesenermassen den Bereich hinter seinem Lastwagen kaum bzw. am Schluss gar nicht mehr überblicken. Er hat dadurch in der konkreten Situation bei der Poststelle das Risiko geschaffen, eine Person hinter dem Lastwagen zu gefährden. Dieses Risiko war unerlaubt, weil es (durch Hinzuziehen einer Hilfsperson) hätte vermieden werden können und nicht mehr als ein dem Strassenverkehr immanentes Risiko betrachtet werden kann. Der Angeklagte hat sich damit einer Pflichtverletzung schuldig gemacht, indem er beim fraglichen Manöver keine Hilfsperson beigezogen hat. II. Kammer, 1. Juli 2009 (21 09 46) |