26 Abs. 1 SVG, wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. So führt das Bundesgericht aus, dass Führer von Fahrzeugen sich im Allgemeinen der Gefahren, die sich aus der fehlenden Einsehbarkeit einzelner Bereiche ergeben, bewusst sein müssen. Sie haben die zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diese Risiken zu beseitigen, wenn nach den Umständen die nahe Möglichkeit besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer im verdeckten Bereich befinden könnten (BGE 6S.342/2005 vom 2.2.2006 E. 4.2; BGE 127 IV 42 E. 3b).