Es spielt damit auch keine Rolle, ob die verminderte Sicht in den Unterstand mit der Rückfahrkamera zusammenhängt. In jedem Fall ist bei verminderter Sicht nach hinten gegebenenfalls durch Beizug einer Hilfsperson sicherzustellen, dass beim Rückwärtsfahren keinen anderen Strassenbenützern Gefahr droht. Im Übrigen ergibt sich eine entsprechende Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson schon aus der allgemeinen Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.