Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass bei Fahrzeugen ohne beschränkte Sicht nach hinten auch dann keine Hilfsperson beigezogen werden müsste, wenn aufgrund anderer Umstände (Lichtverhältnisse, etc.) der rückwärtige Bereich nicht überblickbar ist. Der hier vertretenen Ansicht ist auch das Bundesgericht, wenn es ausführt, dass der Fahrzeugführer bei beschränkter Sicht nach hinten zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen habe (Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2006 vom 2.12.2006 E. 2.3). Es spielt damit auch keine Rolle, ob die verminderte Sicht in den Unterstand mit der Rückfahrkamera zusammenhängt.