17 Abs. 1 VRV nur (aber immer dann) bei Fahrzeugen anzuwenden, deren Sicht nach hinten beschränkt ist. Dem Zwecke nach soll mit dieser Bestimmung vorgeschrieben werden, dass stets eine Hilfsperson beizuziehen ist, wenn beim Rückwärtsfahren der Bereich hinter dem Fahrzeug nicht genügend überwacht werden kann - es sollen ja Unfälle beim Rückwärtsfahren verhindert werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass bei Fahrzeugen ohne beschränkte Sicht nach hinten auch dann keine Hilfsperson beigezogen werden müsste, wenn aufgrund anderer Umstände (Lichtverhältnisse, etc.) der rückwärtige Bereich nicht überblickbar ist.