Zwar ist darin von "Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten" die Rede. Zunächst ist aber nicht davon auszugehen, dass die am Unfallfahrzeug hinten angebrachte Kamera dieses nicht mehr zu einem Fahrzeug mit beschränkter Sicht nach hinten macht, garantiert doch eine solche Kamera bloss eine auf den Objektivbereich beschränkte Überwachung. Entscheidend ist aber, dass es zu formaljuristisch wäre, Art. 17 Abs. 1 VRV nur (aber immer dann) bei Fahrzeugen anzuwenden, deren Sicht nach hinten beschränkt ist.