Zuhinterst habe er dann fast nichts mehr gesehen. Diese Aussage hat er sowohl anlässlich der ersten Einvernahme am Unfalltag wie auch vor dem Amtsstatthalteramt gemacht. Mithin hat damit der Angeklagte bewusst einen uneinsehbaren Bereich quasi dem Zufall überlassen. Wer aber beim Rückwärtsfahren den Bereich hinter seinem Fahrzeug nicht genügend überwachen kann, hat eine Hilfsperson beizuziehen; dies umso mehr dann, wenn wie hier stets mit Fussgängern zu rechnen war. Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 VRV. Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist diese Bestimmung hier durchaus anwendbar. Zwar ist darin von "Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten" die Rede.