In beweismässiger Hinsicht steht fest, dass die Örtlichkeiten an der Unfallstelle unübersichtlich und daher gefährlich sind. Das Fahrmanöver des Angeklagten war schwierig und ebenfalls gefährlich. Es war immer mit Fussgängern, Postkunden und anderen Verkehrsteilnehmern aus verschiedenen Richtungen zu rechnen. Die Sorgfaltspflicht des Angeklagten war angesichts dieser Umstände und wegen des Rückwärtsfahrens zweifellos erhöht. Der Angeklagte hat ausgesagt, dass er auf dem Monitor bei den gegebenen Sichtverhältnissen immer weniger gesehen habe. Zuhinterst habe er dann fast nichts mehr gesehen.