17 Abs. 1 VRV sei hier nicht relevant. Diese Bestimmung sei auf Fahrzeuge mit beschränkter Sicht nach hinten anwendbar. Der Lastwagen des Angeklagten sei aber mit einer Rückfahrkamera mit Monitor ausgestattet gewesen. Diese technische Ausrüstung diene gerade dazu, die ansonsten beschränkte Sicht nach hinten zu gewährleisten. Es könne deshalb nicht von einem Fahrzeug mit beschränkter Sicht nach hinten gesprochen werden. Es sei nicht fair und nicht zulässig, den Angeklagten an seiner Aussage aufzuhängen, die Sicht mit der Kamera sei bei Sonnenschein schlecht. In beweismässiger Hinsicht steht fest, dass die Örtlichkeiten an der Unfallstelle unübersichtlich und daher gefährlich sind.