Die Ausführungsbestimmung von Art. 17 VRV, welche diese Sorgfaltspflichten konkretisiert, schreibt namentlich vor, dass bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen ist, sofern nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Abs. 1). Mit dieser Norm bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Gefahren besonders gross sind und dass der Lenker deshalb zu erhöhter und besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, so dass Gefahren für Dritte gar nicht erst entstehen (vgl. BGE 6S.465/2006 vom 2.12.2006). Der Verteidiger bringt vor, Art. 17 Abs. 1 VRV sei hier nicht relevant.