{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-46_2009-07-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4065", "Checksum": "18a3a092b1a5abf7d23fa3b08c39433c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 46", "2009 I Nr. 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 01.07.2009 21 09 46 (2009 I Nr. 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 17 Abs. 1 VRV. Vorsichtspflichten beim Rückwärtsfahren. Bei verminderter Sicht nach hinten ist gegebenenfalls durch Beizug einer Hilfsperson sicherzustellen, dass beim Rückwärtsfahren keinen anderen Strassenbenützern Gefahr droht. | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:10:32", "Checksum": "5db17bb3602f13a6bc9653cad0ddc6f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 01.07.2009 21 09 46 (2009 I Nr. 51)\nRegeste:\nArt. 36 Abs. 4 SVG; Art. 17 Abs. 1 VRV. Vorsichtspflichten beim Rückwärtsfahren. Bei verminderter Sicht nach hinten ist gegebenenfalls durch Beizug einer Hilfsperson sicherzustellen, dass beim Rückwärtsfahren keinen anderen Strassenbenützern Gefahr droht. | Strassenverkehrsrecht\n\n sich Verkehrsteilnehmer im verdeckten Bereich befinden könnten (BGE 6S.342/2005 vom 2.2.2006 E. 4.2; BGE 127 IV 42 E. 3b). Der Angeklagte konnte erwiesenermassen den Bereich hinter seinem Lastwagen kaum bzw. am Schluss gar nicht mehr überblicken. Er hat dadurch in der konkreten Situation bei der Poststelle das Risiko geschaffen, eine Person hinter dem Lastwagen zu gefährden. Dieses Risiko war unerlaubt, weil es (durch Hinzuziehen einer Hilfsperson) hätte vermieden werden können und nicht mehr als ein dem Strassenverkehr immanentes Risiko betrachtet werden kann. Der Angeklagte hat sich damit einer Pflichtverletzung schuldig gemacht, indem er beim fraglichen Manöver keine Hilfsperson beigezogen hat. II. Kammer, 1. Juli 2009 (21 09 46) |"}