Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 4. Dieser Entscheid ist A., der Staatsanwaltschaft (als Partei und zur Auszahlung der Anwaltskostenentschädigung), dem Amtsstatthalteramt H., dem Kriminalgericht, dem Untersuchungsgefängnis S. und dem amtlichen Verteidiger (in Orientierungskopie) zuzustellen. II. Kammer, 21. April 2009 (21 09 42) |