Damit wird für allfällige künftige Entscheidungen nichts präjudiziert. Sollten sich die Verhältnisse verändern oder die Sachverständigen aus anderen überzeugenden Gründen zu neuen Erkenntnissen gelangen, steht einer neuen Beurteilung der Frage der Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme nichts entgegen. Ebenso wenig lassen sich aus diesem Entscheid relevante Schlüsse auf die Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ziehen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Staat die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 282 Abs. 1 StPO e contrario). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- (§ 29 lit.