Ob bei diesem mit einer Chronifizierung zu rechnen ist, bleibt unklar. Diese allgemein gehaltenen Bemerkungen stehen im Übrigen in Widerspruch zur bereits erwähnten Erkenntnis, der Angeklagte leide nicht an einer prozesshaft verlaufenden psychiatrischen Störung. 3.3.3.4. Mit Blick auf die angeführten Erwägungen ist zusammenfassend in Gutheissung des Rekurses der Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend vorzeitigen Massnahmevollzug vom 24. März 2009 aufzuheben. Damit wird für allfällige künftige Entscheidungen nichts präjudiziert.