Dieser Aspekt steht indessen hier nicht im Vordergrund. Beim Angeklagten handelt es sich nicht um einen Menschen, der das erste Mal vor dem Strafrichter steht. Vielmehr hielt er sich in der Vergangenheit schon in verschiedensten therapeutischen Institutionen auf. Dies ist auch den Sachverständigen nicht entgangen, legen sie doch ihren Feststellungen explizit die bezüglichen Berichte zugrunde. Aufgrund der entsprechenden Erfahrungen liegen genügend Grundlagen vor, um die Frage der Aussicht der vorgeschlagenen Massnahme auf Erfolg beurteilen zu können.