Wohl wird nicht verkannt, dass die Herstellung der Motivation ein erster gewichtiger Teil einer Behandlung darstellt. Diese Arbeit zehrt aber bei allen Beteiligten enorm an deren Ressourcen und erfordert einen vollen Einsatz. Weiter wird auch nicht ausser Acht gelassen, dass ein vorzeitiger Antritt der Massnahme andererseits dem Sachrichter die Möglichkeit eröffnet, bisherige Erfahrungen mit einer Behandlung mit in seine Überlegungen einzubeziehen (so auch das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_307/2008 vom 23.12.2008 E. 2.4 mit Hinweisen auf Heer, Basler Komm., N 1 zu Art. 58 StGB). Dieser Aspekt steht indessen hier nicht im Vordergrund.