Von den besonderen Fällen einer Notsituation abgesehen, macht der vorzeitige Beginn einer Therapie erfahrungsgemäss auch aus praktischen Gründen oft kaum Sinn, wenn der Betroffene nicht selbst darum ersucht. Die konkrete Situation vor Erlass eines Urteils in der Hauptsache ist mit derart vielen Unsicherheiten verbunden, dass das entsprechende Engagement bereits aus psychologischen Gründen sowohl auf der Seite des betroffenen Angeklagten wie wohl nicht selten auch der verantwortlichen Therapeuten vorläufig zumindest reduziert ist oder gar nicht besteht. Wohl wird nicht verkannt, dass die Herstellung der Motivation ein erster gewichtiger Teil einer Behandlung darstellt.