Gegen den Willen des Angeklagten ist eine solche jedenfalls vor einer umfassenden Beurteilung des gesamten Falles nur mit Zurückhaltung anzuordnen. Von den besonderen Fällen einer Notsituation abgesehen, macht der vorzeitige Beginn einer Therapie erfahrungsgemäss auch aus praktischen Gründen oft kaum Sinn, wenn der Betroffene nicht selbst darum ersucht.