Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach vernünftigen Überlegungen ein Zuwarten mit einer Therapie im geschlossenen Rahmen nicht im objektiven Interesse des Betroffenen liegt. Die von den Sachverständigen vorgeschlagene Behandlung stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Angeklagten dar (Art. 10 Abs. 2 BV), die mit gewichtigen Einschränkungen und allenfalls gar mit einer Veränderung der Persönlichkeit verbunden ist. Gegen den Willen des Angeklagten ist eine solche jedenfalls vor einer umfassenden Beurteilung des gesamten Falles nur mit Zurückhaltung anzuordnen.