Es sei in Erinnerung gerufen, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Strafe oder eine Massnahme angeordnet werden soll, grundsätzlich dem Sachrichter vorbehalten ist. Eine vorzeitige Anordnung einer Massnahme präjudiziert faktisch die vom Strafrichter auszufällende Strafe und/oder Massnahme derart, dass nur in dringendsten Fällen dem Entscheid des Sachrichters vorgegriffen werden soll (so etwa das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_113/2008 vom 22.05.2008 E. 2.2). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach vernünftigen Überlegungen ein Zuwarten mit einer Therapie im geschlossenen Rahmen nicht im objektiven Interesse des Betroffenen liegt.