Wiederum sei betont, dass der Verzicht auf eine sofortige Behandlung nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Betroffenen haben oder eine Verzögerung der Behandlung eine nennenswerte Beeinträchtigung der späteren Heilungsaussichten mit sich bringen müsste. Dringlichkeit hat zum Inhalt, dass nach einer gewissen Zeit Veränderungen eintreten, die eine (meist dramatische) Verschlechterung des vorherigen Zustands bedeuten. Dies lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse nicht annehmen. Es sei in Erinnerung gerufen, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Strafe oder eine Massnahme angeordnet werden soll, grundsätzlich dem Sachrichter vorbehalten ist.