X. und Y. ist die Dringlichkeit einer Massnahme im Sinne von § 89bis Abs. 1 StPO erneut nicht rechtsgenüglich begründet. Wie bereits im Entscheid des Obergerichts vom 4. Juni 2008 einlässlich erläutert wurde, beurteilt sich diese Frage ausschliesslich nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. Wiederum sei betont, dass der Verzicht auf eine sofortige Behandlung nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Betroffenen haben oder eine Verzögerung der Behandlung eine nennenswerte Beeinträchtigung der späteren Heilungsaussichten mit sich bringen müsste.