Y. zur Frage der Dringlichkeit der stationären Massnahme fest, der Angeklagte leide zwar nicht an einer prozesshaft verlaufenden psychiatrischen Störung im engeren Sinne, die sich unbehandelt laufend verschlimmern würde. Die weitere Inhaftierung ohne gleichzeitige umfassende Behandlung könne aber dazu führen, dass die für eine erfolgreiche Behandlung ausschlaggebende Motivation entscheidend geschwächt werde, das heisst je länger mit dem Beginn der Behandlung zugewartet werde, umso reservierter würden die Erfolgsaussichten der vorgeschlagenen stationären Massnahme ausfallen.