Neben dem generellen Hinweis auf die psychische Labilität des Angeklagten werde in erster Linie eine Wiederholungsgefahr hervorgehoben, welcher im Rahmen einer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Rechnung getragen werden könne. Die Staatsanwaltschaft holte daher ein Ergänzungsgutachten ein, welches am 19. März 2009 erstattet wurde. Darin halten Dr.med. X. und Dr.med. Y. zur Frage der Dringlichkeit der stationären Massnahme fest, der Angeklagte leide zwar nicht an einer prozesshaft verlaufenden psychiatrischen Störung im engeren Sinne, die sich unbehandelt laufend verschlimmern würde.