59 StGB empfohlen. Dr.med. X. weist darauf hin, aufgrund der hohen Rückfallgefahr, aber auch der psychischen Labilität des Angeklagten wäre ein baldiger Beginn einer entsprechenden Massnahme indiziert, sodass empfohlen werde, diese dringlich und vorläufig im Sinne von § 89bis StPO anzuordnen. Das Obergericht stellte im Entscheid vom 17. Februar 2009 diesbezüglich fest, damit werde die Dringlichkeit nicht rechtsgenüglich bejaht. Neben dem generellen Hinweis auf die psychische Labilität des Angeklagten werde in erster Linie eine Wiederholungsgefahr hervorgehoben, welcher im Rahmen einer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Rechnung getragen werden könne.