, N 48 ff. zu Art. 63 StGB). Eine restriktive Auslegung des Begriffs der Dringlichkeit erscheint auch richtig im Hinblick darauf, dass nach der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung die vorsorgliche Anordnung einer stationären Massnahme gegen den Willen des Betroffenen nicht mehr möglich sein wird (Art. 236 StPO-CH [BBl 2007 7046]). 3.3.3. 3.3.3.1. Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Oktober 2008 wird für den Angeklagten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen.