Dringlichkeit kann etwa dann gegeben sein, wenn der Verzicht auf die sofortige Anordnung einer Behandlung bzw. die Weiterführung des bestehenden Zustands nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Angeklagten hat oder wenn eine Verzögerung der Behandlung eine nennenswerte Beeinträchtigung der späteren Heilungsaussichten mit sich bringen würde. Massgebend sind hier ähnliche Überlegungen, wie sie - neben anderen Kriterien - auch etwa im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage zum Tragen kommen, ob eine ambulante Massnahme vordringlich ist oder diese vollzugsbegleitend durchgeführt werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB; LGVE 2008 I Nr. 53 mit Hinweis auf Heer, Basler Komm., N 48 ff.