Da es um eine freiheitsentziehende Massnahme geht, ist der Begriff der Dringlichkeit restriktiv auszulegen. Dringlichkeit kann etwa dann gegeben sein, wenn der Verzicht auf die sofortige Anordnung einer Behandlung bzw. die Weiterführung des bestehenden Zustands nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Angeklagten hat oder wenn eine Verzögerung der Behandlung eine nennenswerte Beeinträchtigung der späteren Heilungsaussichten mit sich bringen würde.