58 Abs. 1 StGB und § 89bis Abs. 1 StPO belassen mit den darin enthaltenen Kann-Formulierungen der zuständigen Behörde (§ 89bis Abs. 3 StPO) ein bestimmtes Ermessen in ihrem Entscheid über die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenantritts. § 89bis Abs. 1 StPO macht den vorzeitigen Massnahmenvollzug unter anderem von der Dringlichkeit der Heilbehandlung abhängig. 3.3.2. Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich einzig nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. Da es um eine freiheitsentziehende Massnahme geht, ist der Begriff der Dringlichkeit restriktiv auszulegen.