Das kantonale Recht kann jedoch den vorzeitigen Vollzug von bestimmten weiteren Voraussetzungen abhängig machen, beispielsweise von einem entsprechenden Gutachten oder einer bereits begonnenen, erfolgversprechenden Heilbehandlung. Die Zuständigkeit für die Anordnung ergibt sich aus dem kantonalen Recht (Urteile des Bundesgerichts 1B_307/2008 vom 23.12.2008 E. 2.1 und 1B_113/2008 vom 22.05.2008 E. 2.1). Art. 58 Abs. 1 StGB und § 89bis Abs. 1 StPO belassen mit den darin enthaltenen Kann-Formulierungen der zuständigen Behörde (§ 89bis Abs. 3 StPO) ein bestimmtes Ermessen in ihrem Entscheid über die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenantritts.