59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB zu erwarten, so kann einem Täter erlaubt werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten (Art. 58 Abs. 1 StGB). Die grundsätzliche Möglichkeit des vorzeitigen Antritts einer therapeutischen Massnahme besteht ungeachtet einer entsprechenden Bestimmung im kantonalen Strafprozessrecht (Heer, Basler Komm., N 1 zu Art. 58 StGB). Das kantonale Recht kann jedoch den vorzeitigen Vollzug von bestimmten weiteren Voraussetzungen abhängig machen, beispielsweise von einem entsprechenden Gutachten oder einer bereits begonnenen, erfolgversprechenden Heilbehandlung.