Der Gutachter stelle ausdrücklich fest, dass der Angeklagte nicht an einer "prozesshaft verlaufenden psychiatrischen Störung i.e.S. leide, die sich unbehandelt laufend verschlimmern würde". Damit bringe der Gutachter zum Ausdruck, dass sich die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten nicht fortentwickle, auch wenn mit der Behandlung noch zugewartet werde. Das einzige Argument des Gutachters für eine dringliche Anordnung einer stationären Massnahme bestehe in der Motivation des Angeklagten, sich überhaupt behandeln zu lassen. 3.3. 3.3.1. Ist die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61 StGB oder Art.