Damit sei die Dringlichkeit der Massnahme auch nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten ausgewiesen. 3.2. Der Verteidiger des Angeklagten wendet dagegen ein, im Gutachten vom 3. Oktober 2008 sei keine Dringlichkeit in Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB festgestellt worden. Das Ergänzungsgutachten vom 19. März 2009 überzeuge bezüglich der Frage der Dringlichkeit der Massnahme nicht. Der Gutachter stelle ausdrücklich fest, dass der Angeklagte nicht an einer "prozesshaft verlaufenden psychiatrischen Störung i.e.S. leide, die sich unbehandelt laufend verschlimmern würde".