Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 3. Oktober 2008 sei aufgrund der hohen Rückfallsgefahr, aber auch der psychischen Labilität des Angeklagten ein baldiger Beginn der Massnahme indiziert. Der Gutachter habe in seinem ergänzenden Bericht vom 19. März 2009 ausgeführt, die weitere Inhaftierung ohne gleichzeitige umfassende (stationäre) Behandlung könne dazu führen, dass die für eine erfolgreiche Behandlung ausschlaggebende Motivation entscheidend geschwächt werde. Damit sei die Dringlichkeit der Massnahme auch nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten ausgewiesen.