Die Akten sind durch die Akten des Kriminalgerichts, diejenigen des Haftrekursverfahrens und die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft neu aufgelegten Urkunden ergänzt worden. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Angeklagte bedürfe aus fachärztlicher Sicht einer besonderen Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 3. Oktober 2008 sei aufgrund der hohen Rückfallsgefahr, aber auch der psychischen Labilität des Angeklagten ein baldiger Beginn der Massnahme indiziert.