Beantragt werden eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. 1.2. Der Angeklagte befindet sich seit dem 7. November 2007 in Untersuchungshaft. 1.3. Mit Entscheid vom 24. März 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Angeklagten infolge Dringlichkeit eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 59 StGB an. 1.4. Gegen diesen Entscheid erklärte der Verteidiger des Angeklagten am 3. April 2009 beim Obergericht rechtzeitig Rekurs und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Mit Faxeingabe vom 6. April 2009 (Eingang) schloss sich der Angeklagte persönlich dem Rekurs seines Verteidigers an.