Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich ausschliesslich nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. ====================================================================== 1. 1.1. Am 31. März 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Luzern beim Kriminalgericht Luzern Anklage gegen A. Es wird ihm gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG vorgeworfen. Beantragt werden eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art.