{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-42_2009-04-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3934", "Checksum": "833cb65a6673db64458a6f48a54d46fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 21.04.2009 21 09 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich ausschliesslich nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:03:40", "Checksum": "903b16d37dc52bc61857a7b34d35cca6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 21.04.2009 21 09 42\nRegeste:\n§ 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich ausschliesslich nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. | Strafprozessrecht\n\n Störungen neigten auch Persönlichkeitsstörungen zu Chronifizierungen. Besonders dazu beitragen könnten dysfunktionale Interaktionen zwischen dem Patienten und der Umwelt. Verhindert werden könnten solche lediglich in einem therapeutischen Milieu. Mögen auch diese Angaben noch so richtig sein, ist doch dazu zu bemerken, dass sich die beiden Sachverständigen damit nicht zur konkreten Situation des Angeklagten äussern. Ob bei diesem mit einer Chronifizierung zu rechnen ist, bleibt unklar. Diese allgemein gehaltenen Bemerkungen stehen im Übrigen in Widerspruch zur bereits erwähnten Erkenntnis, der Angeklagte leide nicht an einer prozesshaft verlaufenden psychiatrischen Störung. 3.3.3.4. Mit Blick auf die angeführten Erwägungen ist zusammenfassend in Gutheissung des Rekurses der Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend vorzeitigen Massnahmevollzug vom 24. März 2009 aufzuheben. Damit wird für allfällige künftige Entscheidungen nichts präjudiziert. Sollten sich die Verhältnisse verändern oder die Sachverständigen aus anderen überzeugenden Gründen zu neuen Erkenntnissen gelangen, steht einer neuen Beurteilung der Frage der Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme nichts entgegen. Ebenso wenig lassen sich aus diesem Entscheid relevante Schlüsse auf die Frage der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ziehen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Staat die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 282 Abs. 1 StPO e contrario). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- (§ 29 lit. b KoV) und die Kostennote des Verteidigers, Rechtsanwalt B., antragsgemäss auf Fr. 937.--(inkl. Fr. 30.80 Auslagen und Fr. 66.20 MWST) festzusetzen (§ 60 lit. d KoV). Eine Kürzung des Honorars auf 85 % unterbleibt (§ 32 Abs. 2 Satz 2 KoV). R e c h t s s p r u c h 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 24. März 2009 aufgehoben. 2. Der Staat hat die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten im Rekursverfahren betragen Fr. 600.--. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B. wird auf Fr. 937.-- (inkl. Fr. 30.80 Auslagen und Fr. 66.20 MWST) festgesetzt. 3. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 4. Dieser Entscheid ist A., der Staatsanwaltschaft (als Partei und zur Auszahlung der Anwaltskostenentschädigung), dem Amtsstatthalteramt H., dem Kriminalgericht, dem Untersuchungsgefängnis S. und dem amtlichen Verteidiger (in Orientierungskopie) zuzustellen. II. Kammer, 21. April 2009 (21 09 42) |"}