{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-42_2009-04-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3934", "Checksum": "833cb65a6673db64458a6f48a54d46fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 21.04.2009 21 09 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 89bis Abs. 1 StPO. 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X. weist darauf hin, aufgrund der hohen Rückfallgefahr, aber auch der psychischen Labilität des Angeklagten wäre ein baldiger Beginn einer entsprechenden Massnahme indiziert, sodass empfohlen werde, diese dringlich und vorläufig im Sinne von § 89bis StPO anzuordnen. Das Obergericht stellte im Entscheid vom 17. Februar 2009 diesbezüglich fest, damit werde die Dringlichkeit nicht rechtsgenüglich bejaht. Neben dem generellen Hinweis auf die psychische Labilität des Angeklagten werde in erster Linie eine Wiederholungsgefahr hervorgehoben, welcher im Rahmen einer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Rechnung getragen werden könne. Die Staatsanwaltschaft holte daher ein Ergänzungsgutachten ein, welches am 19. März 2009 erstattet wurde. Darin halten Dr.med. X. und Dr.med. Y. zur Frage der Dringlichkeit der stationären Massnahme fest, der Angeklagte leide zwar nicht an einer prozesshaft verlaufenden psychiatrischen Störung im engeren Sinne, die sich unbehandelt laufend verschlimmern würde. Die weitere Inhaftierung ohne gleichzeitige umfassende Behandlung könne aber dazu führen, dass die für eine erfolgreiche Behandlung ausschlaggebende Motivation entscheidend geschwächt werde, das heisst je länger mit dem Beginn der Behandlung zugewartet werde, umso reservierter würden die Erfolgsaussichten der vorgeschlagenen stationären Massnahme ausfallen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Behandlung des Angeklagten im Rahmen einer stationären Massnahme deshalb als dringlich anzusehen. 3.3.3.2. Mit den dargelegten Ausführungen der Sachverständigen Dres. X. und Y. ist die Dringlichkeit einer Massnahme im Sinne von § 89bis Abs. 1 StPO erneut nicht rechtsgenüglich begründet. Wie bereits im Entscheid des Obergerichts vom 4. Juni 2008 einlässlich erläutert wurde, beurteilt sich diese Frage ausschliesslich nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. Wiederum sei betont, dass der Verzicht auf eine sofortige Behandlung nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Betroffenen haben oder eine Verzögerung der Behandlung eine nennenswerte Beeinträchtigung der späteren Heilungsaussichten mit sich bringen müsste. Dringlichkeit hat zum Inhalt, dass nach einer gewissen Zeit Veränderungen eintreten, die eine (meist dramatische) Verschlechterung des vorherigen Zustands bedeuten. Dies lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse nicht annehmen. Es sei in Erinnerung gerufen, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Strafe oder eine Massnahme angeordnet werden soll, grundsätzlich dem Sachrichter vorbehalten ist. Eine vorzeitige Anordnung einer Massnahme präjudiziert faktisch die vom Strafrichter auszufällende Strafe und/oder Massnahme derart, dass nur in dringendsten Fällen dem Entscheid des Sachrichters vorgegriffen werden soll (so etwa das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_113/2008 vom 22.05.2008 E. 2.2). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach vernünftigen Überlegungen ein Zuwarten mit einer Therapie im geschlossenen Rahmen nicht im objektiven Interesse des Betroffenen liegt. Die von den Sachverständigen vorgeschlagene Behandlung stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Angeklagten dar (Art. 10 Abs. 2 BV), die mit gewichtigen Einschränkungen und allenfalls gar mit einer Veränderung der Persönlichkeit verbunden ist. Gegen den Willen des Angeklagten ist eine solche jedenfalls vor einer umfassenden Beurteilung des gesamten Falles nur mit Zurückhaltung anzuordnen. Von den besonderen Fällen einer Notsituation abgesehen, macht der vorzeitige Beginn einer Therapie erfahrungsgemäss auch aus praktischen Gründen oft kaum Sinn, wenn der Betroffene nicht selbst darum ersucht. Die konkrete Situation vor Erlass eines Urteils in der Hauptsache ist mit derart vielen Unsicherheiten verbunden, dass das entsprechende Engagement bereits aus psychologischen Gründen sowohl auf der Seite des betroffenen Angeklagten wie wohl nicht selten auch der verantwortlichen Therapeuten vorläufig zumindest reduziert ist oder gar nicht besteht. Wohl wird nicht verkannt, dass die Herstellung der Motivation ein erster gewichtiger Teil einer Behandlung darstellt. Diese Arbeit zehrt aber bei allen Beteiligten enorm an deren Ressourcen und erfordert einen vollen Einsatz. Weiter wird auch nicht ausser Acht gelassen, dass ein vorzeitiger Antritt der Massnahme andererseits dem Sachrichter die Möglichkeit eröffnet, bisherige Erfahrungen mit einer Behandlung mit in seine Überlegungen einzubeziehen (so auch das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_307/2008 vom 23.12.2008 E. 2.4 mit Hinweisen auf Heer, Basler Komm., N 1 zu Art. 58 StGB). Dieser Aspekt steht indessen hier nicht im Vordergrund. Beim Angeklagten handelt es sich nicht um einen Menschen, der das erste Mal vor dem Strafrichter steht. Vielmehr hielt er sich in der Vergangenheit schon in verschiedensten therapeutischen Institutionen auf. Dies ist auch den Sachverständigen nicht entgangen, legen sie doch ihren Feststellungen explizit die bezüglichen Berichte zugrunde. Aufgrund der entsprechenden Erfahrungen liegen genügend Grundlagen vor, um die Frage der Aussicht der vorgeschlagenen Massnahme auf Erfolg beurteilen zu können. Zu beachten ist schliesslich noch, dass die Anklage bereits beim Kriminalgericht eingereicht ist und ohnehin in absehbarer Zeit mit einem definitiven Urteil zumindest einer ersten Instanz zu rechnen ist. 3.3.3.3. An dieser rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen eines vorzeitigen Antritts der Massnahme ändert auch die zusätzliche Feststellung der Sachverständigen nichts, wie viele psychische"}