{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-09-42_2009-04-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3934", "Checksum": "833cb65a6673db64458a6f48a54d46fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 09 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 21.04.2009 21 09 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich ausschliesslich nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:03:40", "Checksum": "903b16d37dc52bc61857a7b34d35cca6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 21.04.2009 21 09 42\nRegeste:\n§ 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich ausschliesslich nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | § 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich ausschliesslich nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. ====================================================================== 1. 1.1. Am 31. März 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Luzern beim Kriminalgericht Luzern Anklage gegen A. Es wird ihm gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG vorgeworfen. Beantragt werden eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. 1.2. Der Angeklagte befindet sich seit dem 7. November 2007 in Untersuchungshaft. 1.3. Mit Entscheid vom 24. März 2009 ordnete die Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Angeklagten infolge Dringlichkeit eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 59 StGB an. 1.4. Gegen diesen Entscheid erklärte der Verteidiger des Angeklagten am 3. April 2009 beim Obergericht rechtzeitig Rekurs und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Mit Faxeingabe vom 6. April 2009 (Eingang) schloss sich der Angeklagte persönlich dem Rekurs seines Verteidigers an. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Rekurses. Auf die Begründung des Rekurses und die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wird - soweit erforderlich - nachfolgend eingegangen. 2. Die Akten sind durch die Akten des Kriminalgerichts, diejenigen des Haftrekursverfahrens und die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft neu aufgelegten Urkunden ergänzt worden. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Angeklagte bedürfe aus fachärztlicher Sicht einer besonderen Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 3. Oktober 2008 sei aufgrund der hohen Rückfallsgefahr, aber auch der psychischen Labilität des Angeklagten ein baldiger Beginn der Massnahme indiziert. Der Gutachter habe in seinem ergänzenden Bericht vom 19. März 2009 ausgeführt, die weitere Inhaftierung ohne gleichzeitige umfassende (stationäre) Behandlung könne dazu führen, dass die für eine erfolgreiche Behandlung ausschlaggebende Motivation entscheidend geschwächt werde. Damit sei die Dringlichkeit der Massnahme auch nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten ausgewiesen. 3.2. Der Verteidiger des Angeklagten wendet dagegen ein, im Gutachten vom 3. Oktober 2008 sei keine Dringlichkeit in Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB festgestellt worden. Das Ergänzungsgutachten vom 19. März 2009 überzeuge bezüglich der Frage der Dringlichkeit der Massnahme nicht. Der Gutachter stelle ausdrücklich fest, dass der Angeklagte nicht an einer \"prozesshaft verlaufenden psychiatrischen Störung i.e.S. leide, die sich unbehandelt laufend verschlimmern würde\". Damit bringe der Gutachter zum Ausdruck, dass sich die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten nicht fortentwickle, auch wenn mit der Behandlung noch zugewartet werde. Das einzige Argument des Gutachters für eine dringliche Anordnung einer stationären Massnahme bestehe in der Motivation des Angeklagten, sich überhaupt behandeln zu lassen. 3.3. 3.3.1. Ist die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB zu erwarten, so kann einem Täter erlaubt werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten (Art. 58 Abs. 1 StGB). Die grundsätzliche Möglichkeit des vorzeitigen Antritts einer therapeutischen Massnahme besteht ungeachtet einer entsprechenden Bestimmung im kantonalen Strafprozessrecht (Heer, Basler Komm., N 1 zu Art. 58 StGB). Das kantonale Recht kann jedoch den vorzeitigen Vollzug von bestimmten weiteren Voraussetzungen abhängig machen, beispielsweise von einem entsprechenden Gutachten oder einer bereits begonnenen, erfolgversprechenden Heilbehandlung. Die Zuständigkeit für die Anordnung ergibt sich aus dem kantonalen Recht (Urteile des Bundesgerichts 1B_307/2008 vom 23.12.2008 E. 2.1 und 1B_113/2008 vom 22.05.2008 E. 2.1). Art. 58 Abs. 1 StGB und § 89bis Abs. 1 StPO belassen mit den darin enthaltenen Kann-Formulierungen der zuständigen Behörde (§ 89bis Abs. 3 StPO) ein bestimmtes Ermessen in ihrem Entscheid über die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenantritts. § 89bis Abs. 1 StPO macht den vorzeitigen Massnahmenvollzug unter anderem von der Dringlichkeit der Heilbehandlung abhängig. 3.3.2. Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich einzig nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. Da es um eine freiheitsentziehende Massnahme geht, ist der Begriff der Dringlichkeit restriktiv auszulegen. Dringlichkeit kann etwa dann gegeben sein, wenn der Verzicht auf die sofortige Anordnung einer Behandlung bzw. die Weiterführung des bestehenden Zustands nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Angeklagten hat oder wenn eine Verzögerung der Behandlung eine nennenswerte Beeinträchtigung der späteren Heilungsaussichten mit sich bringen würde. Massgebend sind hier ähnliche Überlegungen, wie sie - neben anderen Kriterien - auch etwa im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage zum Tragen kommen, ob eine ambulante Massnahme vordringlich ist oder diese vollzugsbegleitend durchgeführt werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB; LGVE 2008 I Nr. 53 mit Hinweis auf Heer, Basler Komm., N 48 ff. zu Art. 63 StGB). Eine restriktive Auslegung des Begriffs der Dringlichkeit erscheint auch richtig im Hinblick darauf, dass nach der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung die vorsorgliche Anordnung einer stationären Massnahme gegen den Willen des Betroffenen nicht mehr möglich sein wird"}