Die Verlängerung der Probezeit kann nicht beginnen, bevor der Betroffene davon Kenntnis erhalten hat. Entsprechend beginnt diese mit der Eröffnung des Verlängerungsentscheids (analog BGE 110 IV 4; 104 IV 147; 79 IV 113; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl., § 5 N 112). II. Kammer, 7. April 2009 (21 09 27) |