Die Beurteilung eines während der ursprünglichen Probezeit an den Tag gelegten Verhaltens kann oft erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine in einem früheren Entscheid angeordnete Probezeit bereits abgelaufen ist. Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Verlängerung der Probezeit bei einem bedingten Strafvollzug (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) festgehalten hat, beginnt die neue Probezeit mit der Eröffnung des Verlängerungsbeschlusses. Eine Rückwirkung auf das Ende der ersten Probezeit kann nicht erfolgen. Die Verlängerung der Probezeit kann nicht beginnen, bevor der Betroffene davon Kenntnis erhalten hat.