Die Probezeit wurde auf ein Jahr angesetzt. Auf Gesuch der Vollzugs- und Bewährungsdienste beantragte die Staatsanwaltschaft am 4. März 2009 dem Obergericht, die mit der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auferlegte Probezeit, die am 20. Juni 2008 ablief, nachträglich um zwei Jahre zu verlängern. Das Obergericht hiess dieses Gesuch gut und führte unter anderem aus: Die Verlängerung der Probezeit ist auch nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit zulässig. Die Beurteilung eines während der ursprünglichen Probezeit an den Tag gelegten Verhaltens kann oft erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine in einem früheren Entscheid angeordnete Probezeit bereits abgelaufen ist.